Außerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung

Ziel der außerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung ist es, den Wiedereinstieg ins Berufsleben auf dem Arbeitsmarkt zu erleichtern. 

Merkmale der außerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung

Sobald die Entscheidung über eine außerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung durch die Commission mixte mitgeteilt wird, erhält die betroffene Person den Status einer Person in beruflicher Wiedereingliederung und ihr Arbeitsvertrag wird automatisch von Rechts wegen aufgelöst.

Folglich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein Kündigungsverfahren einzuleiten. Er kann die Abmeldung des betroffenen Arbeitnehmers bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen am Tag der Benachrichtigung durch die Commission mixte vornehmen.

Abhängig von den Umständen hat die betroffene Person möglicherweise Anspruch auf eine pauschale Abfindung seitens des Arbeitgebers, die ihm aufgrund der außerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung zusteht. Detailliertere Erläuterungen zu dieser pauschalen Abfindung finden Sie unter diesem Link:

Ab dem Folgetag der Zustellung des Beschlusses hinsichtlich der außerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung wird die betroffene Person automatisch bei der luxemburgischen Arbeitsagentur (ADEM) arbeitsuchend gemeldet.

Arbeitsuchendmeldung und Betreuung durch die ADEM

Die betroffene Person erhält einen Termin bei der ADEM, um die Arbeitsuchendmeldung zu vervollständigen.

Sobald die Arbeitsuchendmeldung abgeschlossen ist, erhält die betroffene Person eine Einladung zu einem ersten Treffen mit einem Berufsberater, um auf Grundlage früherer Fähigkeiten, Interessen und gesundheitlicher Einschränkungen eine berufliche Perspektive zu definieren.

Nach Abschluss der Arbeitsuchendmeldung bei der ADEM kann die betroffene Person auch einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Detailliertere Erklärungen zu den Bedingungen für das Arbeitslosengeld und die damit verbundenen Konditionen finden Sie unter diesem Link

Wichtig

Grenzgänger, denen eine außerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung bewilligt wurde, werden luxemburgischen Einwohnern gleichgestellt. Das bedeutet, dass sie, bei Erfüllung der Voraussetzungen, Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, auch wenn sie nicht in Luxemburg wohnen.

Solange die betroffene Person keine Beschäftigung gefunden hat, muss sie weiterhin bei der ADEM arbeitsuchend gemeldet sein, ihren Meldepflichten nachkommen und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Dies bedeutet, dass sie alle von der ADEM festgelegten Termine wahrnehmen und jede angemessene Beschäftigung annehmen muss.

Sollte die betroffene Person nach Ablauf ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld (einschließlich Verlängerung) keinen neuen Arbeitsplatz gefunden haben, kann sie unter bestimmten Bedingungen eine berufliche Übergangsvergütung erhalten. Nähere Informationen zu dieser finanziellen Unterstützung finden Sie unter diesem Link.

Im Rahmen ihrer Arbeitsuchendmeldung bei der ADEM kann die betroffene Person an bestimmten Beschäftigungsmaßnahmen teilnehmen, die den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern können. Nähere Informationen erhalten Sie unter dem diesem Link.

Um die Chancen auf eine neue Arbeitsstelle zu erhöhen, bietet die ADEM ebenfalls ein breitgefächertes Angebot an Weiterbildungen an. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter diesem Link.

Medizinische Neubewertung durch den Arbeitsmediziner der ADEM

Außer im Falle einer endgültigen Arbeitsunfähigkeit führt der Arbeitsmediziner der ADEM eine medizinische Neubewertung der betroffenen Person gemäß der im Gutachten angegebenen zeitlichen Abständen (maximal alle 2 Jahre) durch.

Darüber hinaus kann der Präsident der Commission mixte zu jeder Zeit eine medizinische Neubewertung anordnen.

WICHTIG 

Die Teilnahme an den regelmäßigen medizinischen Neubewertungen ist Pflicht. Sollte sich die betroffene Person im Rahmen der außerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung der medizinischen Neubewertung entziehen, schaltet der Arbeitsmediziner die Commission mixte ein, die den Entzug des Status einer Person in beruflicher Wiedereingliederung entscheiden kann.

Im Zuge der medizinischen Neubewertung sind zwei Feststellungen möglich:

  • Der Arbeitsmediziner der ADEM stellt fest, dass die betroffene Person nicht die erforderlichen Arbeitsfähigkeiten zur Ausführung von Aufgaben, die denen ihrer letzten Arbeitsstelle vor der Entscheidung zur außerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung entsprechen, wiedererlangt hat:

    In diesem Fall wird die Commission mixte informiert und die ursprüngliche Entscheidung über eine berufliche Wiedereingliederung wird unter den gleichen Bedingungen aufrechterhalten. Die betroffene Person wird auf dem Postweg über die Entscheidung formiert.

  • Der Arbeitsmediziner der ADEM stellt fest, dass die betroffene Person die erforderlichen Arbeitsfähigkeiten zur Ausführung von Aufgaben, die vergleichbar sind mit denen ihrer letzten Arbeitsstelle vor der Entscheidung zur außerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung, wiedererlangt hat:

    In diesem Fall schaltet der zuständige Arbeitsmediziner die Commission mixte ein, die die Aufhebung des Status einer Person in beruflicher Wiedereingliederung beschließt. Die ADEM wird über diesen Beschluss informiert und ordnet gegebenenfalls die Einstellung der Zahlungen für das Arbeitslosengeld oder der beruflichen Übergangsvergütung an. Diese Entscheidungen treten nach einer Frist von 6 Monaten ab Bekanntgabe der Aufhebung des Status einer Person in beruflicher Wiedereingliederung in Kraft.
Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit

Bei Annahme eines neuen Arbeitsvertrags kann die betroffene Person einen Lohnausgleich erhalten, wenn sie aufgrund der außerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung einen Gehaltsverlust erleidet. Um in den Genuss des Lohnausgleichs zu kommen, muss die betroffene Person die folgenden Bedingungen erfüllen:

So muss sie

  • von der ADEM für die neue Arbeitsstelle vermittelt worden sein (im Rahmen eines Vermittlungsvorschlags „assignation“).
  • eine Befähigungsbescheinigung für die neue Arbeitsstelle von dem zuständigen Arbeitsmediziner erhalten haben
  • innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des neuen Arbeitsvertrags einen Antrag auf Lohnausgleich einreichen. Nach Ablauf dieser Frist verfällt der Anspruch auf Lohnausgleich.

Wichtig

Wenn der neue Arbeitsvertrag eine Arbeitszeitverkürzung von mehr als 20% beinhaltet, muss der Vermittlungsvorschlag vom zuständigen Arbeitsmediziner der ADEM begutachtet worden sein. Die Reduzierung der Arbeitszeit muss medizinisch gerechtfertigt sein, um Anspruch auf den Lohnausgleich zu haben.

Der Arbeitnehmer, der von einer beruflichen Wiedereingliederung betroffen ist, ist verpflichtet, jegliche Nebentätigkeit, die vergütet wird, im Voraus der Commission mixte zu melden, damit diese über die Notwendigkeit einer medizinischen Neubewertung entscheiden kann.

Weiterführende Erläuterungen zum Lohnausgleich finden Sie unter diesem Link.

Arbeitgeber, die einen Mitarbeiter mit Status einer Person in beruflicher Widereingliederung einstellen, können unter gewissen Voraussetzungen finanzielle Hilfen erhalten.  Nähere Informationen sind unter diesem Link zu finden.  

 

Wichtig

Sollte die betroffene Person ihren neuen Arbeitsplatz aus Gründen, die sie nicht zu verantworten hat, verlieren, kann sie ihren Status als Person in beruflicher Wiedereingliederung reaktivieren. Voraussetzung hierfür ist, dass sie sich innerhalb von 20 Tagen nach Beendigung des Arbeitsvertrags bei der ADEM arbeitsuchend meldet. Nach Ablauf dieser Frist verliert sie ihren Status. 

Medizinische Neubewertung durch den Arbeitsmediziner

Außer bei einer endgültigen Arbeitsunfähigkeit führt der zuständige Arbeitsmediziner eine medizinische Neubewertung des wiedereinzugliedernden Mitarbeiters gemäß der im Gutachten angegebenen zeitlichen Abstände (maximal alle 2 Jahre) durch.

Darüber hinaus kann der Präsident der Commission mixte zu jeder Zeit eine medizinische Neubewertung anordnen.

Wichtig

Die Teilnahme an den regelmäßigen medizinischen Neubewertungen ist verpflichtend. Sollte sich ein Mitarbeiter in einer außerbetrieblichen Wiedereingliederung der medizinischen Neubewertung entziehen, schaltet der zuständige Arbeitsmediziner die Commission mixte ein, die den Entzug des Status einer Person in beruflicher Wiedereingliederung entscheiden kann.

Im Zuge der medizinischen Neubewertung können folgende Feststellungen getroffen werden:

  • Der Arbeitsmediziner stellt fest, dass die betroffene Person nicht die erforderlichen Arbeitsfähigkeiten zur Ausübung von Aufgaben, die denen der letzten Arbeitsstelle vor der Entscheidung zur außerbetrieblichen Wiedereingliederung entsprechen, wiedererlangt hat.

    In diesem Fall wird die Commission mixte informiert und die Entscheidung zur außerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung wird aufrechterhalten. Die betroffene Person wird schriftlich informiert.

  • Der Arbeitsmediziner stellt fest, dass eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine neue Anpassung des Arbeitsplatzes notwendig ist:

    In diesem Fall wird die Commission mixte eingeschaltet, um eine Entscheidung zu treffen in Bezug auf die Reduzierung der Arbeitszeit oder die Anpassung des Arbeitsplatzes. Die Entscheidung wird der wiedereinzugliedernden Person mitgeteilt. Der neue Arbeitgeber wird über diese Entscheidung nicht informiert. Es ist der wiedereinzugliedernden Person überlassen, auf eigenen Wunsch den Arbeitgeber über die Anpassung der Arbeitszeit oder des Arbeitsplatzes zu informieren und eine Änderung des Arbeitsvertrags zu erwirken.

    Diese Entscheidung tritt mit einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntgabe in Kraft.

    Nach Anpassung der Arbeitszeit oder des Arbeitsplatzes gemäß der Entscheidung der Commission mixte wird der Lohnausgleich entsprechend neu berechnet.

  • Der Arbeitsmediziner stellt fest, dass die Reduzierung der Arbeitszeit (teilweise oder komplett) nicht mehr gerechtfertigt ist.

    In diesem Fall wird die Commission mixte eingeschaltet, um eine Entscheidung zur Erhöhung der Arbeitszeit zu treffen.

    Diese Entscheidung wird der betroffenen Person mitgeteilt. Der neue Arbeitgeber wird nicht über die Entscheidung informiert. Es ist der wiedereinzugliedernden Person überlassen, auf eigenen Wunsch den Arbeitgeber über die Anpassung der Arbeitszeit oder des Arbeitsplatzes zu informieren und eine Änderung des Arbeitsvertrags zu erwirken.

    Diese Entscheidung tritt mit einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntgabe in Kraft.

    Nach Anpassung der Arbeitszeit oder des Arbeitsplatzes gemäß der Entscheidung der Commission mixte wird der Lohnausgleich entsprechend neu berechnet.

  • Der Arbeitsmediziner stellt fest, dass die betroffene Person die Fähigkeiten zur Ausübung von Tätigkeiten, die denen seiner letzten Arbeitsstelle vor der Entscheidung zur außerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung entsprechen, wiedererlangt hat:

    In diesem Fall schaltet der Arbeitsmediziner die Commission mixte ein, die den Entzug des Status einer Person in beruflicher Wiedereingliederung beschließt. Die Entscheidung wird der betroffenen Person mitgeteilt. Der neue Arbeitgeber wird nicht über die Entscheidung informiert. Es ist der betroffenen Person überlassen, auf eigenen Wunsch den Arbeitgeber über die Anpassung der Arbeitszeit oder des Arbeitsplatzes zu informieren und eine Änderung des Arbeitsvertrags zu erwirken.

    Die Entscheidung tritt mit einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntgabe in Kraft.

    Die Zahlung des Lohnausgleichs endet nach der 6-monatigen Frist.

Zur Information

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im gegenseitigen Einvernehmen beschließen, die Entscheidung ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung anzuwenden, ohne den Ablauf der Frist von sechs Monaten abzuwarten.

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