Lohnbeteiligung für Personen in beruflicher Wiedereingliederung

Was wird gefördert?

Stellt ein Arbeitgeber eine Person ein, der eine außerbetriebliche Wiedereingliederung zuerkannt wurde, oder führt der Arbeitgeber eine innerbetriebliche Wiedereingliederung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers durch, hat er Anspruch auf die Übernahme eines Teils der Lohnkosten. Voraussetzung ist, dass mit der Wiedereingliederung der betreffenden Person an ihrem neuen Arbeitsplatz eine Leistungsminderung einhergeht.

Für den Erhalt einer Lohnbeteiligung muss zunächst eine Leistungsminderung festgestellt werden. Sie richtet sich nach der verminderten Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers, den Bemühungen des Arbeitgebers zum Erhalt des Arbeitsplatzes zugunsten des wiedereingegliederten Arbeitnehmers und der Art der zu leistenden Arbeit.

Wer kann die Förderung erhalten?

Antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen aus dem Privatsektor,
  • Unternehmen aus dem kommunalen Sektor,
  • Öffentliche Einrichtungen.

Förderbedingungen

Um eine Lohnbeteiligung zu erhalten, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitnehmer hat einen Arbeitsvertrag (befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag).
  • Der Arbeitnehmer wird vom zuständigen Arbeitsmediziner für arbeitsfähig erklärt.
  • Der Arbeitgeber stellt einen Antrag unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Antragsformulars.
  • Bei einer außerbetrieblichen Wiedereingliederung muss eine vom Arbeitnehmer unterschriebene und datierte Erklärung beigefügt werden. (Da es sich um persönliche und medizinische Daten handelt, kann nur der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über seinen Status als Person in außerbetrieblicher Wiedereingliederung informieren. Mit diesem Dokument kann sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer diese Daten aus freien Stücken seinem Arbeitgeber offengelegt hat).

Nach Erhalt der vollständigen Unterlagen wird ein Termin vereinbart, damit eine Beratungsfachkraft der ADEM eine MELBA-Studie am Arbeitsplatz des Arbeitnehmers durchführen kann. Die Anwesenheit des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz ist erforderlich.

Anschließend wird vom Arbeitsmediziner der ADEM eine Bilanz der verbleibenden Fähigkeiten des Arbeitnehmers erstellt. Der Arbeitnehmer sollte zur Wahrnehmung des Termins beim Arbeitsmediziner der ADEM freigestellt werden.

Höhe und Dauer der Förderung

Sollte eine verminderte Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers festgestellt werden, wird die Lohnbeteiligung proportional dazu festgelegt.

Die Höhe der Lohnbeteiligung darf 75% des vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlten Lohns einschließlich des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen nicht übersteigen.

Die Lohnbeteiligung wird grundsätzlich für die gesamte Dauer des Arbeitsvertrags bis zum 65. Geburtstag des betreffenden Arbeitnehmers gewährt.

Wenn keine Leistungseinbußen des Arbeitnehmers festgestellt werden können, wird die Lohnbeteiligung nicht gewährt.

Achtung!

Bestimmte Faktoren können sich auf die Höhe und/oder die Dauer der ursprünglich gewährten Lohnbeteiligung auswirken. Hierzu zählen z.B. ein neuer Tatbestand bei der  Eignung des Arbeitnehmers, die die festgestellte Leistungsminderung beeinflusst, eine medizinische Neubewertung, eine Entscheidung der gemischten Kommission (Rücknahme der beruflichen Wiedereingliederung), eine Kostenübernahme durch die CNS im Falle einer Arbeitsunfähigkeit...

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