Wiedereinstiegsvertrag (CRE)

Der Wiedereinstiegsvertrag (contrat de réinsertion-emploi) ist eine Beschäftigungsmaßnahme zur Förderung des beruflichen Wiedereinstiegs der schwächsten Personengruppen auf dem Arbeitsmarkt, d. h. Arbeitsuchende ab dem 45. Lebensjahr; Arbeitnehmer mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und Arbeitnehmer mit Behinderung.

Die Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l’emploi - ADEM) kann hier den Abschluss eines Wiedereinstiegsvertrags zwischen einem Arbeitsuchenden und einem Arbeitgeber anbieten.

Der Wiedereinstiegsvertrag, der einen Wechsel zwischen praktischen und theoretischen Aus-/Weiterbildungsinhalten vorsieht, ermöglicht:

  • den Arbeitgebern, ihre Erfahrungen weiterzugeben und älteren Arbeitsuchenden sowie Arbeitnehmern mit Behinderung oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit eine reale Beschäftigungsperspektive zu geben;
  • den Arbeitsuchenden, ihre Fähigkeiten gezielt unter Beweis zu stellen und gleichzeitig neue Kompetenzen zu erwerben.

Zielgruppe

Arbeitgeber, die einen Wiedereinstiegsvertrag mit einem Arbeitsuchenden abschließen möchten, müssen ihm nach Ablauf des Vertrags eine reele Beschäftigungsperspektive bieten können.

Der Wiedereinstiegsvertrag wird zwischen der Arbeitsagentur (ADEM), dem Arbeitsuchenden und dem Arbeitgeber geschlossen.

Er kann mit Arbeitsuchenden abgeschlossen werden, die:

Voraussetzungen

Um einen Wiedereinstiegsvertrag abschließen zu können, muss der Arbeitsuchende seit mindestens einem Monat bei der ADEM gemeldet sein.

Praktische Vorgehensweise

Abschluss des Vertrags

Arbeitgeber, die einen Wiedereinstiegsvertrag mit einem Arbeitsuchenden abschließen möchten, sollten Kontakt mit dem Arbeitgeber-Service der ADEM (Service employeurs) aufnehmen und die freie Stelle melden.

Vertragsmodalitäten

Dauer des Vertrags

Der Wiedereinstiegsvertrag wird für eine Dauer von 12 Monaten abgeschlossen.

Wenn der Vertrag im Anschluss an ein Berufsbildungspraktikum (stage de professionnalisation) folgt, wird die Praktikumsdauer bei der 12-monatigen Vertragslaufzeit angerechnet.

Betreuung durch einen Tutor

Der Wiedereinstiegsvertrag soll es den Arbeitsuchenden ermöglichen, ihre Fähigkeiten gezielt unter Beweis zu stellen und gleichzeitig neue Kompetenzen zu erwerben.

Um dies zu gewährleisten, muss der Arbeitgeber einen Tutor bestimmen, der den Arbeitsuchenden während der gesamten Dauer des Wiedereinstiegsvertrags unterstützt und betreut.

Das Unternehmen, der Tutor und der Arbeitsuchende müssen innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung des Vertrags einen Ausbildungsplan erstellen. Eine Kopie dieses Plans ist an den Arbeitgeber-Service der ADEM zu schicken.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ADEM über sämtliche Änderungen, die während der Vertragsdauer vorgenommen werden, zu informieren (per Telefon, E-Mail, Post usw.).

Urlaubsanspruch

Der Arbeitsuchende hat während der Dauer des Wiedereinstiegsvertrags Anspruch auf zwei Urlaubstage pro Monat.

Der Urlaub muss vor Vertragsablauf genommen werden. Für nicht genommenen Urlaub gibt es keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung.

Arbeitszeit

Arbeitsuchende, die im Rahmen eines Wiedereinstiegsvertrags Nachtarbeit verrichten, Überstunden leisten oder an Sonn- und Feiertagen arbeiten, unterliegen wie jeder Arbeitnehmer des Unternehmens den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Förderhöhe und Dauer

Arbeitsuchende, die kein Arbeitslosengeld beziehen, erhalten eine Vergütung in Höhe des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer.

Arbeitsuchende, die Arbeitslosengeld, Wartegeld, eine berufliche Übergangsvergütung, eine berufliche Übergangsrente oder das Einkommen für schwerbehinderte Personen beziehen, erhalten diese Zahlungen weiter. Zusätzlich bekommen sie von der ADEM eine monatliche Vergütung von 393,54 Euro (Index 944,43).

Sollten die vorgenannten finanziellen Leistungen niedriger sein als der soziale Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer, wird der Betrag auf die Höhe des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer aufgestockt. Zusätzlich erhält der Arbeitsuchende die monatliche Zahlung der ADEM in Höhe von 393,54 Euro (Index 944,43).

Die ADEM zahlt jeden Monat die Vergütung des Arbeitsuchenden, der im Rahmen eines Wiedereinstiegsvertrags beschäftigt ist. Die Vergütung unterliegt den für Löhne und Gehälter vorgesehenen Steuer- und Sozialabgaben, wobei der Arbeitgeberanteil vom Beschäftigungsfonds (Fonds pour l’emploi) übernommen wird.

Damit ADEM die Arbeitsuchenden innerhalb einer angemessenen Frist bezahlen kann, muss der Arbeitgeber der ADEM jeden Monat, spätestens jedoch am dritten Werktag des Folgemonats, eine Anwesenheitsliste des Arbeitsuchenden zukommen lassen.

Auf der Grundlage der von der ADEM erstellten Rechnung muss der Arbeitgeber jeden Monat einen Anteil in Höhe von 50% des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer an die ADEM zahlen. Dieser Anteil wird auf 35% des Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer gesenkt, wenn arbeitsuchende Personen beschäftigt werden, deren Geschlecht in der jeweiligen Branche unterrepräsentiert ist.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitsuchenden auf freiwilliger Basis eine Leistungsprämie zahlen.

Vertragsende

Nach Ende des Wiedereinstiegsvertrags muss der Arbeitgeber die ADEM schriftlich über die Möglichkeiten der Eingliederung des Arbeitsuchenden im Unternehmen informieren.

Der Arbeitsuchende wird eingestellt

Wenn der Arbeitsuchende nach Ablauf des Wiedereinstiegsvertrags im Unternehmen eingestellt wird, ist die Dauer dieses Vertrags sowie gegebenenfalls auch die Dauer des Berufsbildungspraktikums als Probezeit anzurechnen.

Gegebenenfalls kann der Arbeitgeber eine Beihilfe für die Einstellung von älteren Arbeitslosen beantragen ("aide à l'embauche des chômeurs âgés").

Der Arbeitsuchende wird nicht eingestellt

Wird der Arbeitsuchende nach Ablauf des Wiedereinstiegsvertrags nicht eingestellt, muss der Arbeitgeber die ADEM schriftlich über die während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse und über eventuell festgestellte Defizite informieren.

Unternehmen, die innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Wiedereinstiegsvertrags Mitarbeiter einstellen, müssen vorrangig den Arbeitsuchenden einstellen, der im Rahmen des Wiedereinstiegsvertrags bei ihnen tätig gewesen war. Voraussetzung ist, dass diese Person über die geforderten Qualifikationen und das entsprechende Stellenprofil verfügt.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitsuchenden rechtzeitig über die Beschäftigungsmöglichkeit informieren. Daraufhin hat der Arbeitsuchende acht Tage Zeit, um zu- oder abzusagen. Eine Absage durch den Arbeitsuchenden wird als Ablehnung einer angemessenen Beschäftigung gewertet und zieht die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen nach sich.

Der Wiedereinstiegsvertrag endet von Rechts wegen bei Vermittlung des Arbeitsuchenden in eine angemessene Beschäftigung, entweder bei demselben Unternehmen oder bei einem anderen Unternehmen (Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags), spätestens jedoch nach Ablauf einer Beschäftigungsdauer von zwölf Monaten.
Auf begründeten und gültigen Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitsuchenden kann die ADEM den Wiedereinstiegsvertrag vor Ablauf der Frist kündigen.

Die ADEM kann den Wiedereinstiegsvertrag auch kündigen, wenn die Parteien die gesetzlichen Bestimmungen des Wiedereinstiegsvertrags sowie die Vertragsbedingungen nicht einhalten, insbesondere wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Anteil nicht beglichen wird. Im Übrigen entbindet die Kündigung des Vertrags den Arbeitgeber nicht von der Pflicht, die der ADEM geschuldeten Beträge zu begleichen.

Der Arbeitsuchende, ob mit oder ohne Arbeitslosengeld, darf den von der ADEM angebotenen Vertrag zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht ohne triftigen Grund ablehnen oder kündigen, da er sonst mit den gesetzlich vorgesehenen Sanktionen rechnen muss.

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