Einen Asylbewerber oder eine Person mit internationalem Schutzstatus einstellen

Bei der Beschäftigung von Flüchtlingen ist es wichtig, den Unterschied zwischen einem Asylbewerber (demandeur de protection internationale - DPI) und einer Person mit internationalen Schutzstatus (bénéficiaire de protection internationale - BPI) zu beachten:

  • DPI: ist ein Antragsteller auf internationalen Schutz - eine Person, die aus einem Drittland kommt und über deren Asylantrag noch nicht endgültig von der Einwanderungsbehörde entschieden wurde.
  • BPI: ist eine Person mit internationalem Schutzstatus - eine Person, über deren Antrag auf internationalen Schutz die Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten positiv entschieden hat und der daraufhin der Flüchtlingsstatus oder der subsidiäre Schutzstatus gewährt wurde.

Wie erkenne ich, ob es sich bei dem arbeitsuchenden Flüchtling um einen DPI oder BPI handelt?

  • Wenn der Antrag auf internationalen Schutz positiv entschieden wird, erhält der BPI unverzüglich einen Aufenthaltstitel mit dem Hinweis « Protection internationale ». Um ein Muster von einem derartigen Aufenthaltstitel zu sehen, klicken Sie bitte hier
  • Ein DPI besitzt lediglich eine Empfangsbestätigung über die Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz (« carte rose ») oder eine Bescheinigung über den Aufschub oder die Aussetzung der Abschiebung (gedulderter Asylbewerber)

    Um ein Muster von einem derartigen Aufenthaltstitel zu sehen, klicken Sie bitte hier.

Rechtliche Situtation für die Beschäftigung:

  • Grundsätzlich darf ein Asylbewerber (DPI) nicht arbeiten. Es gibt allerdings die Ausnahme, dass eine Person, die nach sechs Monaten noch keine Entscheidung über ihren Asylantrag erhalten hat, einen Antrag auf eine vorläufige Beschäftigungserlaubnis (autorisation d'occupation temporaire - AOT) stellen kann, die von dem Arbeitgeber einzureichen ist.
                   Weitere Informationen.

  • Eine Person mit internationalem Schutzstatus (BPI) hat das gleiche Recht, in Luxemburg zu arbeiten wie ein luxemburgischer Einwohner. Als Arbeitgeber müssen Sie lediglich ihre freie Stelle der ADEM melden. Ansonsten sind die gleichen Vorschriften wie bei der Einstellung von EU-Bürgern zu beachten.
                   Weitere Informationen.

 

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