Einstellung eines Arbeitnehmers mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit

Ein Arbeitnehmer, der aus gesundheitlichen Gründen in einem anderen Unternehmen wieder eingegliedert werden soll, weist zwar eine gewisse Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit auf, kann aber trotzdem eine wertvolle Arbeitskraft in Ihrem Unternehmen sein.

  • Arbeitgeber, die Arbeitnehmer mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer beruflichen Wiedereingliederung einstellen, können eine steuerliche Vergünstigung auf das gezahlte Gehalt erhalten.
  • Im Fall, dass das neue Gehalt niedriger ist als das vor der Wiedereingliederung bezogene Gehalt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohnausgleich. Voraussetzung ist allerdings, dass die neue Stelle durch die ADEM vermittelt wurde und die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der vor der beruflichen Wiedereingliederung geleisteten Arbeitszeit beträgt.
  • Auf Antrag des Arbeitsnehmers und bei positiver Stellungnahme des Kontrollarztes der ADEM kann die Gemischte Kommission die Arbeitszeit auf 25% der vor der Wiedereingliederungsentscheidung im Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeitszeit reduzieren.
  • Unter gewissen Bedingungen kann eine staatliche Beteiligung an den Gehaltskosten erfolgen.
  • Ebenso kann eine teilweise oder vollständige Übernahme der Kosten für die Anpassung des Arbeitsplatzes oder des Zugangs zu der Arbeitsstätte bewilligt werden.

 

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